Satzung der Evangelischen BürgerStiftung

Genehmigt mit Schreiben der Stiftungsaufsicht der Evang-Luth. Kirche in Bayern vom 13. Juni 2025 --- Az. WUE 1 84/31
 

§ 1  Name, Sitz und Zweck

  1. Die Stiftung Evangelische Bürgerstiftung im Dekanat Würzburg mit Sitz in Würzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
     
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art. 2 Abs. 4  i. V. m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes.
     
  3. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von diakonischen Aufgaben und seelsorgerlichen Aufgaben, 
    kirchengemeindlichen Aufgaben und kirchlicher Kunst und Kultur im Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Würzburg.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuschüsse zu diakonischen Aufgaben, zu Hilfen für Minderbemittelte, zu kirchengemeindlichen Projekten, zur Finanzierung seelsorgerlicher Dienste, zu kirchenmusikalischen und künstlerischen Projekten. Die Stiftung kann zur Steigerung der Ertragskraft für bestimmte Zwecke, dem Willen der Stifter und Stifterinnen entsprechend, Stiftungsfonds annehmen.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2  Grundstockvermögen

   Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 830.000 Euro.

  1. Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.
  2. Das Stiftungsvermögen soll und kann durch Zustiftungen und Stiftungsfonds erhöht werden.
  3. Bei einer einmaligen Zustiftung in Höhe von mindestens 2.000,00 € kann der Zustifter bzw. die Zustifterin in das Kuratorium gewählt werden.
  4. Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
     

§ 3  Stiftungsmittel, Mittelverwendung  

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
    aus finanziellen Zustiftungen und Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
    Mögliche Zu
    gewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden.
    Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.
  3. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  4. Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4  Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsvorstand und
  2. das Kuratorium.

§ 5  Stiftungsvorstand   

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
  1. dem Dekan/der Dekanin des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Würzburg und
  2. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Kuratorium gewählt werden.
  1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nach Nr. 1 b werden für die Zeit von fünf Jahren gewählt. Die erneute Wahl ist möglich.
  2. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die beiden Vorsitzenden haben jeweils Einzelvertretungsmacht.
    Der/die stellvertretende Vorsitzende darf von seiner/ihrer Vertretungsmacht jedoch nur im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen.
  3. Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder auf Wunsch eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
  4. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.

§ 6  Aufgaben des Stiftungsvorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere

  • eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu betreiben,
  • die Vergabe der Erträge vorzunehmen,
  • einen Voranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen und
  • das Kuratorium wenigstens einmal jährlich einzuberufen.
  • Der Vorstand informiert das Kuratorium und die Stifter über die Aktivitäten der Stiftung.

§ 7  Kuratorium

  1. Mitglieder des Kuratoriums sind:

    a) der/die Geschäftsführer/in der Gesamtkirchengemeinde Würzburg,
    b) ein Mitglied des Vorstands des Diakonischen Werkes Würzburg,
    c) 
ein vom Dekanatsausschuss Würzburg entsandtes Mitglied,
    d) der/die Inhaber/in der ersten Pfarrstelle Krankenhausseelsorge amUniversitätsklinikum Würzburg,
    e) bis zu fünf Personen aus der Mitte der Stifter und
    f) weitere zwei Personen, die für jeweils fünf Jahre berufen werden können.

  1. Die Mitglieder des Kuratoriums Abs. 1 a) bis d) berufen für jeweils fünf Jahre die Mitglieder nach Abs. 1 e) und f).
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
  3. Die Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands oder auf Wunsch eines Mitglieds des Kuratoriums rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse sind zu protokollieren.
  4. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Tätigkeit im Kuratorium geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung der Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.
     

§  8 Aufgaben des Kuratoriums    

  1. Das Kuratorium nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen.
  2. Es beschließt über die Jahresrechnung sowie den Voranschlag und entlastet den Vorstand.
  3. Es entscheidet, welche Aufgaben und Projekte gefördert werden.
  4. Es bringt Anregungen in den Vorstand ein, die von diesem zu behandeln sind.

§ 9  Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung    

  1. Die Stiftungsaufsicht wird vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landeskirchenstelle – ausgeübt.
  2. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag, der Grundlage für die Verwaltung ist, der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
  3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Jahresrechnung zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. Die Protokolle der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zu übersenden.

§ 10  Rechnungsjahr

  1.  Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
         

§ 11  Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung 

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde zuzuleiten, welche über die Genehmigung der Satzungsänderung entscheidet oder in den übrigen Fällen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.
  2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der Verbindlichkeiten je zur Hälfte
  • an das Diakonische Werk Würzburg und
  • an den Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Würzburg,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 der Satzung zu verwenden haben.

§ 12  Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landeskirchenstelle – in Kraft.