Satzung der Evangelischen BürgerStiftung

Genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25.10.2001 Nr. II/5-K1124-1/118581
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck

    Die Stiftung Evangelische BürgerStiftung im Dekanat Würzburg mit Sitz in Würzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
    Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Stiftungsgesetzes.
    Zweck der Stiftung ist die Unterstützung im Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Würzburg.
        von diakonischen Aufgaben und  
        seelsorgerlichen Aufgaben,
        kirchengemeindlichen Aufgaben und
        kirchlicher Kunst und Kultur
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuschüsse zu diakonischen Aufgaben, zu Hilfen für Minderbemittelte, zu kirchengemeindlichen Projekten, zur Finanzierung seelsorgerlicher Dienste, zu kirchenmusikalischen und künstlerischen Projekten.
    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Grundstockvermögen

    Die Stiftung wird zum Zeitpunkt ihrer Errichtung mit einem Anfangsgrundkapital von 100.000,00 DM ausgestattet.
    Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.
    Das Stiftungsvermögen soll und kann durch Zustiftungen erhöht werden.
    Natürliche Personen, die eine Zustiftung in Höhe von mindestens 4000,-- DM einbringen, sind Mitglied der Stifterversammlung.

§ 3 Stiftungsmittel, Mittelverwendung

    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    - aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
    - aus finanziellen Zustiftungen und Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des 
      Grundstockvermögens bestimmt sind.
    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mögliche Zugewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.
    Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
    Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
    Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
     (1)  Stiftungsvorstand,
     (2)  Kuratorium und
     (3)  Stiftungsversammlung.


§ 5 Stiftungsvorstand

    Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen:
    - Der Dekan/der Dekanin des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Würzburg und
    - Zwei weiteren Mitgliedern, die von der Stifterversammlung gewählt werden.
    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für die Zeit von fünf Jahren gewählt. Die erneute Wahl ist möglich.
    Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die beiden Vorsitzenden haben jeweils Einzelvertretungsmacht. Der/die stellvertretende Vorsitzende darf von seiner/ihrer Vertretungsmacht jedoch nur im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen.
    Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder auf Wunsch eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
    Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere

    eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu betreiben,
    die Vergabe der Erträge vorzunehmen,
    einen Voranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen,
    das Kuratorium wenigstens einmal jährlich einzuberufen und
    die Stifterversammlung einmal jährlich einzuberufen,
    der Vorstand informiert Kuratorium und Stifterversammlung über die Aktivitäten der Stiftung. 

§ 7 Kuratorium

Das Kuratorium entscheidet, welche Aufgaben und Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden und berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Mitglieder des Kuratoriums sind:

    Der/die Geschäftsführer/in des Kirchengemeindeamtes Würzburg,
    Der/die Geschäftsführer/in des Diakonischen Werkes Würzburg,
    Ein vom Dekanatsausschuss entsandtes Mitglied,
    Ein vom Diakonischen Ausschuss entsandtes Mitglied,
    Bis zu 5 aus der Mitte der Stifterversammlung für jeweils 5 Jahre gewählte Mitglieder und
    Weitere 2 Personen, die vom Kuratorium für jeweils 5 Jahre berufen werden können.

Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Auslagen werden nur auf Antrag erstattet.

§ 8 Stifterversammlung

    Die Stifterversammlung kommt einmal jährlich zusammen und nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Sie entscheidet, welche Aufgaben und Projekte im kommenden Jahr gefördert werden. Sie beschließt über die Jahresrechnung und entlastet den Vorstand.
    Sie wählt ihre Vertreter/innen im Kuratorium.
    Sie bringt Anregungen an den Vorstand und an das Kuratorium ein, die von diesen zu behandeln sind.
    Die Stifterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 

§ 9 Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung

    Die Stiftungsaufsicht wird vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landeskirchenstelle - ausgeübt. 
    Vor Beginn eines jeden oder jedes Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag, der Grundlage für die Verwaltung ist, der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
    Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Jahresrechnung zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
    Die Protokolle der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zu übersenden.
    Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Bayern prüft die Rechnungen der Stiftung im Rahmen seines Prüfungsauftrages.

§ 10 Rechnungsjahr

    Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
     

§ 11 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung

    Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Stifterversammlung. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde zuzuleiten, welche über die Genehmigung der Satzungsänderung entscheidet oder in den übrigen Fällen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt. 
     
    Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der Verbindlichkeiten je zur Hälfte  
        an das Diakonische Werk Würzburg und
        an den Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Würzburg,

          die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 der Satzung
          zu verwenden haben.


§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Kraft.